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Neue Preisangabenverordnung

Seit dem 28. Mai ist die neue Preisangabenverordnung in Kraft. Für Bäcker bringt sie wenig Veränderungen. Aber wissen Sie, wann die Angabe eines Grundpreises erforderlich ist? Wir klären auf.

Seit dem 28. Mai ist die neue Preisangabenverordnung in Kraft. Sie enthält Änderungen zur Werbung mit Preisermäßigungen und zur Grundpreisangabe. Diese Änderungen sind aber für die meisten Fälle im Bäckerhandwerk nicht relevant. 

Allerdings wissen viele Bäcker nicht, dass sie schon bisher verpflichtet waren, in bestimmten Fällen einen Grundpreis anzugeben. 

Wann ist die Angabe eines Grundpreises erforderlich? 

Bei Lebensmitteln, die nach Gewicht verkauft werden, wie zum Beispiel Brotlaiben, muss ein Grundpreis angegeben werden. Nach der neuen Preisangabenverordnung muss diese Angabe nicht mehr unmittelbar neben dem Verkaufspreis erfolgen, sondern darf auch an anderer Stelle in der Nähe des Lebensmittels angebracht werden. Zudem muss sie auf 1 kg, bzw. bei loser Ware auf 1 kg oder 100 g, bezogen sein. Hier ändert sich für den Handwerksbäcker nicht viel. Denn auch bisher wurde diese Angabe auf dem Preisschild gemacht und das wird auch weiterhin der sinnvollste Platz sein.  

Es gibt und gab keine generelle Ausnahme für Handwerksbetriebe. Ausgenommen waren und sind weiterhin aber kleine Einzelhandelsgeschäfte und Direktvermarkter. Das sind Geschäfte mit weniger als 200 qm Verkaufsfläche, die Waren überwiegend im Bediengeschäft verkaufen und nicht mehr als sechs Verkaufsstellen haben. Daher sind nur kleine Betriebe des Bäckerhandwerks ausgenommen. 

Was muss bei Preisermäßigungen beachtet werden? 

Viel diskutiert wird jetzt die neue Pflicht, bei der Werbung mit Preisermäßigungen den vorherigen Verkaufspreis anzugeben. Dabei ist der niedrigste Preis anzugeben, der in den letzten 30 Tagen verlangt wurde.  

Diese Regelung gilt aber nicht für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, die wegen der drohenden Gefahr des Verderbs billiger verkauft werden. Das wird einen großen Teil der Backwaren betreffen. Außerdem gilt die Regelung nicht, wenn die Preisreduzierung auf wenige Tage beschränkt ist oder der Preis generell reduziert wird. Verkauft ein Bäcker also beispielsweise ein bestimmtes Brot während einer Aktionswoche zu einem günstigeren Preis oder reduziert er den Preis für einen bestimmten Kuchen dauerhaft, ist der vorherige niedrigste Preis nicht anzugeben.  

Andere Fälle, in denen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben ist, dürften im Bäckerhandwerk praktisch nicht vorkommen.